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Bitte beachten Sie, dass immer nur die aktuell gültige Corona-Testverordnung für Schleswig-Holstein gilt – auch wenn auf unser Webseite noch nicht sofort alles angepasst ist.

Immer die aktuellsten Informationen und Hinweise zur Testverordnung finden Sie unter:

Fragen & Antworten zur Testung auf das Coronavirus und ob der Test für Sie kostenfrei ist:
www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/coronavirus-testverordnung.html
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/gesundheit-verbraucherschutz/coronavirus/FAQ/Dossier/covid19-coronatests/covid19-coronatests_node.html

Corona-FAQs der Landesregierung Schleswig-Holstein:
www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/faq_coronavirus_node.html

Absonderung bestimmter Personengruppen:
www.rki.de/kontaktpersonenmanagement.de

Quarantäne- und Isolierungsdauer:
www.rki.de/covid-19-absonderung
www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Fragen_und_Antworten/Covid-19_und_Coronatests/regelungen_isolation_quarantaene.html

Häufige Fragen:

  • Besucher von Pflege- und medizinischen Einrichtungen: Personen, die Menschen in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern etc. besuchen wollen, aber auch die Behandelten bzw. die Bewohner selbst.
  • Pflegende Angehörige
  • Kinder unter 5 Jahren
  • Schwangere, die sich im ersten Drittel der Schwangerschaft befinden.
  • Chronisch Kranke, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
  • Studienteilnehmer: Personen, die aktuell an Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den vergangen drei Monaten teilgenommen haben.
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Auch für die Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von drei Euro ist es notwendig, den Anspruch nachzuweisen. Das geht etwa mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten zu Risikopatienten mit einer Selbstauskunft. Bei folgenden Fällen darf man sich für drei Euro testen lassen:

  • Besuch einer Freizeitveranstaltung: Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden.
  • Besuch besonders gefährdeter Menschen: Personen, die am gleichen Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahren haben werden, einen Menschen mit Behinderung treffen oder eine Person mit Vorerkrankungen besuchen.
  • Rote Meldung in Corona-Warn-App: Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben.

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss darüber ein ärztliches Zeugnis im Original vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, Gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen. Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht (Muster-Formular als PDF). Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

Ja! Wir Arbeiten mit dem Green Spring SARS-CoV-2 Antigen Rapid Test. Dieser hat sich als sehr zuverlässig bewiesen und kann auch Omikron nachweisen.

Wir führen einen tiefen Nasen-Rachenabstrich durch, da dieser am aussagekräftigsten ist.

Der Nachweis liegt in der Regel nach spätesten 30 min per E-Mail vor.

Gern stellen wir den Befund in englischer Sprache aus. Bitte vermerken Sie diesen Wunsch auf dem Auftragsschein. Bei einer späteren Nachforderung des Befunds in englischer Sprache entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von 9 EUR.

Bei vorliegender Einwilligung auf dem ärztlichen Anforderungsschein (Muster 10C) wird das Testergebnis von uns mittels Datamatrix-Code anonym an die Corona-App übermittelt und kann dort von Ihnen mit Hilfe eines QR-Codes abgerufen werden. Mit dieser Einwilligung unterstützen Sie die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie und helfen uns, in der Ergebnisübermittlung Zeit zu sparen.

Ja, wir sind eine für Antigen-Schnelltest und PCR-Test zertifizierte Teststelle. Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Beauftragung und Zulassung von unserem Testzentrum wurde von dem Kreis Pinneberg dem Bezirk als zuständige Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erfüllt. Die Zuständigkeit in Bezug auf die Beauftragung von unserer Teststelle nach der Testverordnung ebenso wie für die Kontrolle, Überwachung und Durchführung in Bezug auf bereits vorhandene Teststellen liegt uns schriftlich vor.

Corona positiv? - So verhalten sich Infizierte und Kontaktpersonen

Infizierte und enge Kontaktpersonen sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich zu isolieren bzw. in Quarantäne zu gehen. Die Regeln gelten unabhängig davon, ob es einen Kontakt zum Gesundheitsamt gab. Infizierte sind aufgefordert, bekannte Kontaktpersonen eigenständig über den Infektionsfall informieren, so dass diese Personen eigenverantwortlich der Quarantänepflicht nachkommen können. Infizierte sind aufgefordert, sich beim Gesundheitsamt zu melden. Enge Kontaktpersonen brauchen sich nicht beim Gesundheitsamt zu melden. Lediglich wenn sie eine Quarantäne-Bescheinigung für ihren Arbeitgeber brauchen, können sie das dafür vorgesehene Formular nutzen: